
Satzung
Förderverein Sportverein Gemmingen 2011 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 22. Juli 2011 gegründete Verein führt den Namen "Förderverein Sportverein Gemmingen 2011 e. V." und hat seinen Sitz in 75050 Gemmingen.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Sportverein Gemmingen 1920 e. V. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an einen der vier (a-d) Vorstandsmitglieder des Fördervereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung, nur in schriftlicher Form, zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages ergibt sich aus einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Höhe der Umlage darf drei (3) Jahresbeiträge nicht übersteigen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
dem Kassier/ der Kassiererin
dem Schriftführer/ der Schriftführerin
der erweiterte Vorstand:
besteht aus den vier (4) Vorstandsmitgliedern (a-d) und zusätzlich mindestens einem (1) und maximal drei (3) Beisitzern/ Beisitzerinnen.
Beisitzer/ Beisitzerinnen haben lediglich eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstands-mitglieder (a-c) vertreten. Jeder vertritt einzeln.
Die Mitglieder der Vorstandschaft (a-e) werden von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.
Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, sollen die Wahlen der Vorstandschaft (a-d) im Grundsatz versetzt erfolgen. In Jahren, in denen alle Vorstandsmitglieder (a-d) zum gleichen Zeitpunkt zu wählen sind, wird der 1. Vorsitzende und der Kassier für drei (3) Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl der Vorstandschaft (a-e) ist zulässig.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 7a Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden zwei (2) Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen jeweils für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen können nicht der Vorstandschaft (§ 7) angehören und bleiben bis zu einer ordentlichen Neuwahl im Amt.
Ein Kassenprüfer sollte bei Wahlen des 1. Vorsitzenden und des Kassiers gewählt werden. Der weitere Kassenprüfer sollte bei Wahlen des 2. Vorsitz-enden und des Schriftführers gewählt werden.
Durch Prüfung der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Prüfung stattzufinden.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten (1.) Jahresquartal statt. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie des Zwecks beim Vorstand verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens drei (3) Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist eine (1) Woche. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder sind über das Amtsblatt der Gemeinde Gemmingen einzuladen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
Jahresberichte
der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer
nötige Neuwahlen des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer
Anträge (diese sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 10
Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein)
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache (1-fache) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dies ist auch bindend bei Vorstandsitzungen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel (9/10) der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Art der Abstimmung (öffentlich oder geheim) wird durch den 1. Vorsitzenden/ Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel (1/3) der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollanten (in der Regel der Schriftführer) sowie vom 1. Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen. Das Protokoll ist dann zusätzlich noch vom Wahlleiter zu unterschreiben.
(8) Das Protokoll ist den sieben (7) Vorstandsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen, postalisch oder elektronisch zu übermitteln und in der nächsten Hauptversammlung den anwesenden Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt alleine.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein Gemmingen 1920 e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Haftung
Eine Haftpflichtversicherung für Vereinsvorstände und Mitglieder ist abzuschließen.
Eine Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen ist abzuschließen.
Der Verein haftet gegenüber der Vorstandschaft, seinen Mitgliedern und den Besuchern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa entstehende Unfälle oder Diebstähle.
§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.02.2026 beschlossen und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 23.04.2026.